Kategorie 2 - 4
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Altölentsorgung ist mischbar . . .

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In § 4 der Altölverordnung geht es um die getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote:

 

(1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Abs. 1 mit anderen Abfällen zu vermischen.

(2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthalten sein können, müssen von Besitzern, Einsammlern und Beförderern getrennt von anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt, getrennt efördert und getrennt einer Entsorgung zugeführt werden. Die zuständige Behördekann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrennthaltung an der Anfallstelle ausbetriebstechnischen Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbarist und eine Entsorgung in einer dafür nach § 4 des BImSchG zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nachgewiesen wird.

(3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach Anlage 1 dürfen nicht untereinandergemischt  werden.

ABER

(4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlagen zur Aufbereitung,  energetischen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine Getrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur  ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht  erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.

 

Sammelkategorie 2,3 und 4 . . .  

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Grenzwerte:

  • max. 50 mg/kg PCB (DIN EN 12766-1,2)

  • max. 1 % Gesamthalogene in der organischen Phase (Ölphase) gemäß Anlage 2 der AltölV

  • max. 10 % Wassergehaltmax. 2 % Sedimente

  • Flammpunkt > 55 °C


Altöle der Kategorie 2,3 und 4, untereinander mischbar:

 

 AVV-Schlüssel

Bezeichnung

12 01 06

halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 07

halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 10

synthetische Bearbeitungsöle

13 01 01

Hydrauliköle, die PCB enthalten

13 01 09

chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 11

synthetische Hydrauliköle

13 01 12

biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

13 01 13

andere Hydrauliköle

13 02 04

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 07

biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröl

13 03 01

Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

13 03 06

chlorierte Isolier- oder Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

13 03 08

synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 09

biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 10

andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 05 06

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

13 07 01

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