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Abfallentsorgung ist wichtig . . .

                                      Damit die Umwelt nicht gefährdet wird!

 

Natürlich gibt es auch Flüssigabfälle, welche wir nicht der Aufarbeitung zuführen können.

 

Flüssige Abfälle für die Aufarbeitung . . .

                                               zur thermischen Verwertung 

 

Grenzwerte:

  • max. 20 mg/kg PCB (DIN EN 12766-1,2)

  • max. 0,2 % Gesamthalogene in der organischen Phase (Ölphase) gemäß Anlage 2 der AltölV

  • max. 10 % Wassergehalt

  • max. 2 % Sedimente

  • Flammpunkt < 55 ° C



AVV-Schlüssel 

Bezeichnung

13 07 02

Benzin

13 07 03

andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

14 06 03

andere Lösemittel und Lösemittelgemische



Flüssige Abfälle . . .

                nach PCB/PCT-Abfallverordnung und chlorhaltige Altöle

 

Grenzwerte:

  • PCB-Gehalt > 50 mg/kg (DIN EN 12766-1,2) oder

  • > 1,0 % Gesamthalogenen in der organischen Phase (Ölphase) gemäß Anlage 2 der AltölV


AVV-Schlüssel

Bezeichnung

12 01 06

halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

13 01 01

Hydrauliköle, die PCB enthalten

13 01 04

chlorierte Emulsionen

13 01 09

chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 02 04

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 03 01

Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

13 03 06

chlorierte Isolier- oder Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen