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Abfallentsorgung ist wichtig . . . Damit die Umwelt nicht gefährdet wird! Natürlich gibt es auch Flüssigabfälle, welche wir nicht der Aufarbeitung zuführen können. Flüssige Abfälle für die Aufarbeitung . . . zur thermischen Verwertung Grenzwerte: max. 20 mg/kg PCB (DIN EN 12766-1,2) max. 0,2 % Gesamthalogene in der organischen Phase (Ölphase) gemäß Anlage 2 der AltölV max. 10 % Wassergehalt max. 2 % Sedimente Flammpunkt < 55 ° C
AVV-Schlüssel | Bezeichnung | 13 07 02 | Benzin | 13 07 03 | andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) | 14 06 03 | andere Lösemittel und Lösemittelgemische |
Flüssige Abfälle . . . nach PCB/PCT-Abfallverordnung und chlorhaltige Altöle Grenzwerte: PCB-Gehalt > 50 mg/kg (DIN EN 12766-1,2) oder > 1,0 % Gesamthalogenen in der organischen Phase (Ölphase) gemäß Anlage 2 der AltölV
AVV-Schlüssel | Bezeichnung | 12 01 06 | halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) | 13 01 01 | Hydrauliköle, die PCB enthalten | 13 01 04 | chlorierte Emulsionen | 13 01 09 | chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | 13 02 04 | chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis | 13 03 01 | Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten | 13 03 06 | chlorierte Isolier- oder Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen |
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